Vorsorgeeinrichtungen dürfen für Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG Vorsorgepläne anbieten, die der versicherten Person die Wahl unterschiedlicher Anlagestrategien ermöglichen. Allerdings besteht für allfällige Verluste keine Leistungspflicht des Sicherheitsfonds.