Dem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei, den Lohn für bereits verrichtete Arbeit an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Künftige Lohnforderungen, wie z.B. den übernächsten Monatslohn, darf der Arbeitnehmer hingegen nur in Ausnahmefällen abtreten oder verpfänden.