Verwaltungen und Gerichte dürfen den einzelnen Sozialversicherern lediglich auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos Personendaten bekanntgeben, wenn diese aus bestimmten, im ATSG abschliessend genannten Gründen im Zusammenhang mit Leistungen und Beiträgen stehen. Dasselbe gilt für die Verwaltungshilfe der Sozialversicherer untereinander.