Die Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung besteht in der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod. Dabei kommt dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung die zentrale Rolle in der beruflichen Vorsorge zu. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des aus mindestens vier Mitgliedern bestehenden obersten Organs werden im für sämtliche registrierten Vorsorgeeinrichtungen geltenden Art. 51a BVG geregelt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7 BVG). Gemäss Art. 51a Abs. 1 BVG nimmt das oberste Organ die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung und überwacht die Geschäftsführung. Oberstes Prinzip im Umgang mit den anvertrauten Geldern ist die treuhänderische Sorgfaltspflicht gemäss Art. 51b Abs. 2, 51c BVG und Art. 48f-48l BVV 2, die u.a. folgenden Aufgaben umfasst: die Erarbeitung von nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen, das sorgfältige Auswählen, Instruieren und Überwachen von Beauftragten und im Fall von Anlageentscheiden das Verständnis der eingesetzten Anlagen in Bezug auf Risiken und erwarteten Erträgen nach Kosten und der Einbezug von Nachhaltigkeitsaspekten.