Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds oder des Lebenspartners mit gesundheitlichen Beeinträchtig notwendig ist. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.