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Freizügigkeitseinrichtung

Tritt eine versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung aus, ohne ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen oder als Selbstständigerwerbende einer neuen Vorsorgeeinrichtung beizutreten, muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz wird entweder durch ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung in der Rechtsform der Stiftung oder durch eine Freizügigkeitspolice bei einer Lebensversicherungsgesellschaft erhalten.


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