Die Geheimhaltung und die Schweigepflicht bezwecken den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte. Die an der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung des BVG beteiligten Personen unterliegen der Geheimhaltung. Ihre Schweigepflicht bezieht sich auf alle Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen. Die Schweigepflicht gilt gegenüber Dritten. Darunter fallen grundsätzlich alle Personen und Stellen, die nicht zur Vorsorgeeinrichtung gehören. Hinsichtlich besonders sensibler Personendaten gilt die Schweigepflicht freilich auch innerhalb der Vorsorgeeinrichtung, und zwar gegenüber Organisationseinheiten und Personen, die diese Informationen für ihre Aufgabenerfüllung nicht benötigen. Ausnahmen von der Schweigepflicht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.