Eine Vorsorgeeinrichtung ist berechtigt, für die Risiken Tod und Invalidität gesundheitliche Vorbehalte anzubringen. Durch einen gesundheitlichen Vorbehalt wird der Vorsorgeschutz aufgrund einer bereits bestehenden Gesundheitsschädigung eingeschränkt. Gesundheitliche Vorbehalte dürfen höchstens für fünf Jahre angebracht werden.