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Haftung des Arbeitgebers

Entsteht einem Arbeitnehmer bei oder infolge der Arbeitstätigkeit ein Schaden (Personenschaden, Sachschaden, Vermögensschaden), so stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist und dem geschädigten Arbeitnehmer Schadenersatz schuldet. Die Haftung des Arbeitgebers folgt in der Praxis häufig bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht. Ferner kann der Arbeitgeber aber auch für die Verletzung der Lohnzahlungspflicht oder infolge missbräuchlicher oder diskriminierender Kündigung schadenersatzpflichtig werden. Schliesslich kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegenüber dem Arbeitnehmer haftpflichtig werden. Von der Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist die Haftung des Arbeitgebers gegenüber Dritten, z.B. Kunden des Unternehmens, zu unterscheiden. Der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden aufzukommen, die seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen bei Dritten verursachen. Einer Haftung gegenüber Dritten unterliegt der Arbeitgeber schliesslich auch bei der Ausstellung eines fehlerhaften Arbeitszeugnisses.


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