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Kausalzusammenhang / Konnexität

Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Zwischen der einmal eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität muss somit ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang hat zwei Komponenten: eine sachliche und eine zeitliche. Deshalb spricht man auch vom sachlichen und zeitlichen Konnex, der gegebene sein muss, damit eine Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig wird.


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