Vorsorgeeinrichtungen können ihre Leistungen kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. Kürzen die Unfall- oder die Militärversicherung ihre Leistungen, so ist die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet, diese Leistungskürzung auszugleichen (siehe Stichworte Leistungskürzung/-verweigerung sowie Überentschädigungskürzung BVG).