Geldleistungen können u.a. infolge vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens, Verletzung der Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht gekürzt oder verweigert werden. Eine Kürzung in Abweichung vom Grundsatzartikel im ATSG bei Grobfahrlässigkeit darf keine internationalen Übereinkommen verletzen. Auch koordinationsimmanente Überentschädigungen können beispielsweise zu Leistungskürzungen führen.