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Massgebender Lohn (Arbeitslosenentschädigung)

Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn. Ein Nebenverdienst, der aus einem Beschäftigungsgrad von mehr als 100% resultiert, wird nicht angerechnet. Ebenso wenig wird ein Lohn berücksichtigt, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind, werden sogenannte Pauschalansätze für den versicherten Verdienst herangezogen. Liegt der Vermittlungsgrad, zu dem sich die arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will, unter dem bisherigen Beschäftigungsgrad, erfolgt eine proportionale Kürzung des versicherten Verdiensts.


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