Pflegekinder sind Kinder, die vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Herkunftsfamilie leben, sondern bei einer Pflegefamilie leben und betreut werden. Pflegekinder haben im Gegensatz zu den leiblichen Kindern (siehe Sichtwort Waisen) nur dann einen Anspruch auf Hinterlassenenrente (Waisenrente), wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
Im Gegensatz zu den Pflegekindern werden Stiefkinder im Gesetz nicht erwähnt. Sie können in der weitergehenden Vorsorge Pflegekindern gleichgestellt sein.