Unter dem «PK-Experten» ist der «Experte für berufliche Vorsorge» zu verstehen. Das oberste Vorsorgeorgan hat die unentziehbare Aufgabe, einen zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge zu wählen (vgl. Art. 51a Abs. 2 lit. k BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 7 ZGB). Dazu erteilt es einer natürlichen oder einer juristischen Person, die von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) die Zulassung als Experte für berufliche Vorsorge erhalten hat, ein Mandat im Sinne von Art. 394ff. OR.