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Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

In einer Vorsorgeeinrichtung kommt es vor, dass sie ein Rechtsgeschäft mit einem Nahestehenden eingeht. Nahestehende könnten ein Geschäftsführungsmitglied, ein Mitglied des obersten Führungsorgans, ein angeschlossener Arbeitgeber oder auch Verwandte von vorstehend erwähnten Personen sein. Solche Rechtsgeschäfte müssen so abgeschlossen werden, wie sie auch mit einem nicht Nahestehenden abgeschlossen würden. Konkret heisst das, dass sie marktüblich sind und keine besonderen Vorteile an die Nahestehenden gegeben werden dürfen. Die Vorsorgeeinrichtung hat zu gewährleisten, dass dies eingehalten wird. Sie hat immer in den Interessen der Versicherten zu agieren (siehe auch Stichwort Governance)


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