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Revision und Wiedererwägung

Ist eine versicherte Person mit einer Verfügung, die in formeller Rechtsraft erwachsen ist, nicht einverstanden, kann sie sich dagegen wehren. Das gleiche gilt für einen Einsprache-Entscheid. Hierfür sieht der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Revision und die Wiedererwägung vor.


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