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Rückwirkung

Die Rückwirkung von gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtrückwirkung. Dieser besagt, dass diejenigen Bestimmungen massgebend sind, die zurzeit der Erfüllung des rechtlich zu gestaltenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands gelten. Ausnahmsweise werden später eingetretene Änderungen berücksichtigt (Übergangsrecht). Es wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden.


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