Eine Scheidung oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft führt in der beruflichen Vorsorge zur Vornahme eines Vorsorgeausgleichs. Was während der Ehe respektive eingetragenen Partnerschaft an Altersguthaben in der Pensionskasse aufgebaut wurde, muss ausgeglichen werden. Laufen bereits Renten von der Pensionskasse, müssen diese auf beide Parteien aufgeteilt werden (siehe Vorsorgeausgleich)