Werden für ein schädigendes Ereignis Leistungen von verschiedenen Sozialversicherungen ausgerichtet, kann eine Überentschädigung eintreten. Es gilt der Grundsatz, dass niemand infolge eines Leistungsfalls (Tod oder Invalidität) mehr erhalten soll als ohne Eintritt eines Leistungsfalls.
Zu Details siehe Stichworte Überentschädigung und Überentschädigungskürzung BVG.