Bestehen im Leistungsfall Ansprüche gegenüber verschiedenen Versicherungszweigen, wie z.B. der Unfallversicherung (UVG), der Militärversicherung und Invaliden- und Hinterlassenenleistungen des BVG, werden die Leistungen von Unfall- und Militärversicherung grundsätzlich zuerst ausgerichtet. Die Leistungen der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen des BVG werden nur dann ausgerichtet, wenn diese Leistungen zusammen mit den anderen Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdiensts nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, werden die BVG-Invaliden- und Hinterlassenenleistungen – zur Vermeidung einer Überentschädigung – in diesem Umfang gekürzt. Dies deshalb, da Versicherte durch die Leistungspflicht der verschiedenen Versicherungszweige nicht bessergestellt sein sollen als ohne den Eintritt des Schadensfalls.