Mit «umhüllend» oder «gesplittet» wird definiert, ob die Vorsorge umfassend in einer Vorsorgeeinrichtung erbracht oder auf zwei Rechtsträger verteilt wird. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat in jedem Fall die BVG-Mindestbestimmungen einzuhalten. Sie ist daher verpflichtet, eine sog. Schattenrechnung zu führen, die aufzeigt, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Mindestleistungen erbringt.