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Umhüllende oder gesplittete Vorsorge

Mit «umhüllend» oder «gesplittet» wird definiert, ob die Vorsorge umfassend in einer Vorsorgeeinrichtung erbracht oder auf zwei Rechtsträger verteilt wird. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat in jedem Fall die BVG-Mindestbestimmungen einzuhalten. Sie ist daher verpflichtet, eine sog. Schattenrechnung zu führen, die aufzeigt, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Mindestleistungen erbringt.


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