Verantwortlichkeit und Haftung haben eine vermögens- und eine strafrechtliche Dimension. Laut BVG sind alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge für den Schaden verantwortlich, den sie der Vorsorgeeinrichtung absichtlich oder fahrlässig zufügen. Revisionsstellen unterliegen der Revisionshaftung gemäss OR. Die BVG-Strafbestimmungen beziehen sich auf Widerhandlungen gegen die Schweige-, Prüfungs-, Offenlegungs- und Interessenwahrungspflichten, die unberechtigte Nichtoffenlegung oder Einbehaltung von Vermögensvorteilen oder Retrozessionen sowie das Nichtnachkommen aufsichtsbehördlicher Verfügungen. In Betracht fallen zudem Straftatbestände des StGB (Vermögens-, Urkunden-, Geheim- oder Privatbereichs-, Amts- oder Berufsdelikte).