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Verjährung BVG

Es wird in der beruflichen Vorsorge zwischen der Verjährung von Leistungsansprüchen, der Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen, der Verjährung des Rückgriffs und der Rückforderungen des Sicherheitsfonds BVG und neu der Verwirkung der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen unterschieden. Diese Verjährungsfristen gelten auch für die überobligatorische berufliche Vorsorge und in der ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge (mit Ausnahme Art. 35a BVG).
Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, anderen nach zehn Jahren. Art. 129-142 OR sind anwendbar.


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