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Vorleistungspflicht bei mehreren Sozialversicherungen

Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) regelt die Vorleistungspflicht, wenn Zweifel über die Leistungszuständigkeit zwischen mehreren verschiedenen Sozialversicherern bestehen. Die Vorleistungspflicht bezweckt, dass für die Zeit, in der der Anspruch auf eine Leistung einer Sozialversicherung abgeklärt wird und somit noch nicht definitiv feststeht, Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden.


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