Wird geladen ...

Vorsorgeausgleich

Seit der 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechtsrevision besteht im Falle einer Scheidung grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich für die in der beruflichen Vorsorge während der Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche. Grundsätzlich ist von einer hälftigen Teilung auszugehen, wobei Abweichungen (unter- oder überhälftige Teilung bis hin zum Verzicht) möglich sind. Der Vorsorgeausgleich erfolgt auch nach Eintritt des Leistungsfalls Alter und Invalidität. Die Bestimmungen über die gegenseitige Teilung von Vorsorgeansprüchen wurden mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) auch auf eingetragene Partnerschaften anwendbar. Im Folgenden beinhaltet der Begriff «Ehe» daher immer auch die eingetragene Partnerschaft und der Begriff «Ehegatten» immer auch den eingetragenen Partner.


Stichwort teilen

DatenschutzAGB