Wird geladen ...

Kaskadenordnung

Führt eine Pensionskasse die erweiterte Begünstigung im Todesfall nach Art. 20a BVG ein, besteht eine Kaskadenordnung für die verschiedenen Gruppen der Anspruchsberechtigten. Erst wenn in einer vorangehenden Gruppe keine Begünstigten bestehen, können Personen aus der nachfolgenden Gruppe begünstigt werden.


Stichwort teilen

DatenschutzAGB