Lassen sich Ehepartner vor Erreichen des Rentenalters scheiden, wird für die AHV/IV-Rente eine Einkommensteilung (Splitting) vorgenommen. Dies gilt auch, wenn erst ein Ehegatte das Rentenalter erreicht hat. Wenn beide Ehepartner bereits im Rentenalter sind, werden bei einer Scheidung (oder einer richterlichen Trennung) die beiden Renten entplafoniert. Weiter haben geschiedene Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine AHV-Witwen- bzw. Witwerrente. Nichterwerbstätige Geschiedene müssen (wieder) Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen (siehe auch Ehegattenrente).
Eine Scheidung hat u.U. auch Einfluss auf die Bezugsberechtigung von Familienzulagen.